Kurz beantwortet: In Wien muss der Eigentümer einer Liegenschaft den Gehsteig davor von 6 bis 22 Uhr von Schnee befreien und bei Glätte streuen – auf ganzer Länge der Grundstücksgrenze, wenn der Gehsteig höchstens 3 Meter entfernt ist. Fehlt ein Gehsteig, ist ein 1 Meter breiter Streifen am Straßenrand zu räumen. Dazu kommen Schneewechten und Eiszapfen am Dach. Die Pflicht kann vertraglich an einen Winterdienst übertragen werden; dann haftet grundsätzlich der Übernehmer. Grundlage ist § 93 StVO (Stand 11/2026).
5:40 Uhr, Ende Jänner, irgendwo in Ottakring. Über Nacht sind acht Zentimeter Neuschnee gefallen, darunter liegt eine glatte Eisschicht vom Regen am Abend. Um 6:15 geht die erste Pflegerin aus dem Haus zur Frühschicht, um 7:10 kommen die Schulkinder. Die Frage ist nicht, ob jemand ausrutscht. Die Frage ist, ob Ihr Gehsteig dann schon geräumt war – und ob Sie das beweisen können.
In diesem Ratgeber: was § 93 StVO von Hauseigentümern in Wien genau verlangt, wer haftet, wenn doch jemand stürzt, wie Sie die Pflicht rechtssicher an eine Firma abgeben – mit Tabelle, Rechenbeispiel und Checkliste für den Vertrag.
Was § 93 StVO von Ihnen verlangt
Die Straßenverkehrsordnung legt die Räum- und Streupflicht nicht der Stadt auf, sondern den Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften im Ortsgebiet. Das betrifft das Zinshaus genauso wie das Einfamilienhaus in Floridsdorf oder das Betriebsgebäude in Liesing.
| Pflicht | Was genau |
|---|---|
| Zeitraum | Täglich 6:00 bis 22:00 Uhr – auch am Wochenende und an Feiertagen |
| Welche Flächen | Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft, wenn sie höchstens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind |
| Breite | Gehsteig in voller Breite; ohne Gehsteig ein 1 m breiter Streifen am Straßenrand; in Fußgängerzonen 1 m entlang der Hausfront |
| Tätigkeit | Schnee und Verunreinigungen entfernen, bei Schnee und Glatteis streuen |
| Dach | Schneewechten und Eiszapfen entfernen; Gefahrenstellen absperren oder kennzeichnen |
| Abwesenheit | Pflicht gilt weiter – Sie müssen eine geeignete Person oder Firma beauftragen |
Quellen: WKO, „Schneeräum- und Streupflicht“; ÖAMTC, „Räumpflichten der Hauseigentümer im Winter“ (beide abgerufen 11/2026). Gemeinden dürfen Details wie Streumittel oder Schneelagerung per Verordnung abweichend regeln.
Klingt klar. Schwierig wird es bei drei Fragen, die in jedem Winter vor Gericht landen: Wie oft muss man streuen? Was gilt um 22:30 Uhr? Und reicht ein Warnschild am Dach?
Wie oft räumen und streuen? Die Zumutbarkeit
Das Gesetz nennt keine Uhrzeit-Intervalle. Die Gerichte fragen, was zumutbar ist. Laut WKO kann bei anhaltendem Eisregen Streuen in Abständen von weniger als einer Stunde zumutbar sein. Ununterbrochenes Räumen während andauernden Schneefalls dagegen nicht. Die Grenze ist dort, wo jede Maßnahme sofort wieder wirkungslos wäre.
In der Praxis heißt das: Bei Neuschnee in der Nacht muss um 6:00 Uhr ein sicherer Weg da sein. Bei Glatteis um 14 Uhr müssen Sie nachstreuen, auch wenn Sie in der Früh schon gestreut haben. Wer nur einmal am Tag kommt, ist bei wechselhaftem Wetter schnell zu wenig.
Und nach 22 Uhr?
Die Zeitgrenze schützt nicht vor jeder Haftung. Stürzt jemand um 22:30 Uhr, weil am Nachmittag pflichtwidrig nicht gestreut wurde, kann trotzdem Schadenersatz verlangt werden (WKO, 11/2026). Entscheidend ist, ob die Ursache in der Pflichtzeit lag.
Dachlawinen und Eiszapfen: der unterschätzte Teil
Ein Gründerzeithaus mit Steildach zur Gasse, Tauwetter nach einer kalten Woche: Ein Eiszapfen von einem halben Meter fällt aus vier Stockwerken. Deshalb verlangt § 93 StVO auch, Schneewechten und Eisbildungen von Dächern an der Straße zu entfernen. Warnstangen oder Tafeln sind laut ÖAMTC und WKO nur eine Sofortmaßnahme – sie ersetzen das Abräumen nicht.
Das Abräumen selbst ist Arbeit am Dach oder vom Hubsteiger aus. Ohne Absturzsicherung ist das nichts für den Hausbesorger mit Besen. Wie Seilarbeiter am Dach vorgehen, zeigt unser Beitrag Dachrinne reinigen – eine freie Rinne verhindert übrigens auch, dass Schmelzwasser an der Traufe zu Eis gefriert.
Strafen und Haftung: was ein Sturz kosten kann
| Folge | Rahmen laut ÖAMTC (11/2026) |
|---|---|
| Verwaltungsstrafe Räum-/Streupflicht | bis 72 € |
| Verwaltungsstrafe Dach (Wechten, Eis) | bis 726 € |
| Personenschaden | mögliche strafrechtliche Verfolgung, z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung |
| Zivilrecht | Schadenersatz an den gestürzten Fußgänger: Behandlung, Schmerzengeld, Verdienstentgang |
Die Verwaltungsstrafe ist das kleinste Problem. Teuer wird der Schadenersatz. Geschützt sind laut WKO Fußgänger, die den Gehsteig bestimmungsgemäß nutzen; Autofahrer, die dort parken, sind es nicht. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Haus- bzw. Gebäudehaftpflicht Winterdienst-Schäden abdeckt – und unter welchen Bedingungen.
Was die meisten erst nach einem Unfall merken: Vor Gericht zählt nicht, dass geräumt wurde, sondern dass Sie es nachweisen können. Damit sind wir beim wichtigsten Punkt.
Pflicht übertragen: so geben Sie die Haftung richtig ab
Die Räum- und Streupflicht lässt sich per Vereinbarung an Dritte übertragen – an Mieter, Hausbetreuung, Hausverwaltung oder einen Winterdienst. Wichtig laut WKO: Eine bloße Dienstbarkeit reicht nicht. Und: Nach einer wirksamen Übertragung haftet der Eigentümer nur noch, wenn er einen ungeeigneten Vertragspartner gewählt hat. Bei vermieteten Objekten geht die Pflicht nicht automatisch auf die Mieter über – sie muss ausdrücklich vereinbart werden (ÖAMTC).
Was in den Winterdienst-Vertrag gehört
- Genaue Flächen mit Skizze: Gehsteig, Stiegen, Zufahrt, Mülltonnenplatz, Hauseingang
- Ausdrückliche Übernahme der Pflichten nach § 93 StVO (nicht nur „Schneeräumung“)
- Einsatzzeiten 6–22 Uhr und Regel für Nachstreuen bei Glatteis
- Dach: ob Wechten und Eiszapfen mit beauftragt sind – oder ausdrücklich nicht
- Einsatzprotokoll mit Uhrzeit, Wetter und Tätigkeit, auf Anfrage herausgegeben
- Haftpflichtversicherung des Dienstleisters mit Deckungssumme
- Streumittel und Entsorgung des Splitts im Frühjahr
- Laufzeit (Saison), Kündigung und Preisregel
Wir räumen in Wien ab 6 Uhr, streuen nach und dokumentieren jeden Einsatz. Nach einer Begehung steht der Preis schriftlich fest.
Rechenbeispiel: selbst räumen oder Firma?
Angenommen, Ihr Haus hat 25 Laufmeter Gehsteig. Ein Winter in Wien bringt mal viele, mal kaum Schneetage – das Beispiel arbeitet daher mit offen ausgewiesenen Annahmen, nicht mit einer Prognose.
Annahme: 20 Einsatztage, je Einsatz 45 Minuten inklusive Anfahrt und Nachstreuen.
20 × 0,75 h = 15 Stunden pro Saison
Bei unserem Winterdienst-Satz ab 41,20 € netto je Stunde (laut Seite Winterdienst Wien, Stand 11/2026): 15 × 41,20 € = 618 € netto pro Saison – als Monatspauschale bei Reinigung im Wochentakt.
Selbst gemacht: Sie stehen an 20 Tagen vor 6 Uhr auf, kaufen Splitt und Schaufel, und im Ernstfall müssen Sie selbst beweisen, wann Sie geräumt haben.
Rechenbeispiel ohne Gewähr; der tatsächliche Preis hängt von Fläche, Zugänglichkeit und Objektlage ab und wird nach der Begehung schriftlich genannt.
Gerade bei Häusern mit Hausbetreuung lohnt es sich, den Winter gleich mitzudenken: Was die laufende Betreuung kostet, steht in Hausbetreuung Kosten in Wien.
Checkliste vor dem ersten Schnee
- Flächen abgehen: Wie viele Meter Gehsteig, welche Stiegen, wo liegt Schnee später?
- Splitt, Schaufel, Schneeschieber vorhanden – oder Winterdienst beauftragt?
- Vertrag schriftlich, mit § 93 StVO und Dachregel
- Bei Vermietung: Übertragung im Mietvertrag geprüft
- Haftpflichtversicherung auf Winterdienst-Schäden geprüft
- Dachrinnen frei, damit Schmelzwasser abfließt
- Telefonnummer des Dienstleisters bei Hausverwaltung und im Stiegenhaus
- Einsatzprotokolle sammeln – mindestens bis zum Ende der Verjährung möglicher Ansprüche
Auch Tiefgaragenzufahrten und Parkplätze werden im Winter zur Rutschbahn. Wie wir die Flächen danach vom Splitt befreien, steht unter Parkplatzreinigung Wien und Tiefgarage reinigen.
Häufige Fragen zum Winterdienst in Wien
Ab wann muss ich in Wien Schnee räumen?
Zwischen 6 und 22 Uhr muss der Gehsteig benutzbar sein. Bei Schneefall in der Nacht muss um 6 Uhr geräumt und bei Glätte gestreut sein.
Muss ich als Mieter Schnee räumen?
Nur, wenn die Pflicht im Mietvertrag ausdrücklich übertragen wurde. Automatisch geht sie nicht auf Mieter über; zuständig bleibt sonst der Eigentümer.
Wer haftet, wenn ich eine Firma beauftragt habe?
Grundsätzlich der Winterdienst. Der Eigentümer haftet nach einer wirksamen Übertragung nur, wenn er einen ungeeigneten Vertragspartner ausgewählt hat.
Reicht ein Warnschild wegen Dachlawinen?
Nein. Warnschilder oder Stangen sind nur eine Sofortmaßnahme. Schneewechten und Eiszapfen müssen entfernt werden.
Muss ich auch am Sonntag räumen?
Ja. Die Pflicht gilt jeden Tag von 6 bis 22 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen und während Sie verreist sind.
Was kostet ein Winterdienst in Wien bei Bling Bling?
Ab 41,20 € je Stunde netto, als Monatspauschale bei Reinigung im Wochentakt. Den Fixpreis für Ihr Objekt nennen wir nach der Begehung schriftlich.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Angaben: 11/2026.
